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Im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind die allgemeinen Regelungen für das Verfahren beim Erlass von Verwaltungsakten (und öffentlich-rechtlichen Verträgen) außerhalb des Abgaben- (Steuern et cetera) und Sozialbereiches enthalten, die solange gelten, wie es keine speziellen Regelungen in den einzelnen Fachgesetzen gibt.
Da die Verwaltungstätigkeit und das Verwaltungsrecht überwiegend in der Kompetenz der Bundesländer liegen, hat jedes Bundesland für sich ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz erlassen. Daher gilt das kommentierte Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zunächst nur für die Bundesverwaltung. Die Bundesländer haben in dem bestreben nach Einheitlichkeit jedoch weitgehend inhaltsgleiche Regelungen erlassen, beziehungsweise wenden das VwVfG des Bundes an.
Das von Ferdinand Kopp begründete und seit der siebten Auflage von Ulrich Ramsauer fortgeführte Werk erscheint nun bereits in zehnten Auflage. Neben der Einarbeitung neuer Regelungen, Gerichtsentscheidungen und neuen Schrifttums hat der Autor vor allem die Passagen zum Planfeststellungsverfahren neu gefasst.
Der Kommentar ist in den meisten Bundesländern - zumeist als einziger VwVfG-Kommentar - als Hilfsmittel im zweiten Staatsexamen zugelassen.
Ramsauer hat in seinen Überarbeitungen das Werk immer mehr an die Bedürfnisse der Referendare ausgerichtet. So werden gerade die besonders prüfungsträchtigen Abschnitte des Gesetzes vertieft erläutert. Dabei gelingt dem Autor eindrucksvoll der Kompromiss zwischen detaillierter Auseinandersetzung mit den Normen und ihren Problemen und einer prägnanten Darstellung. Hierzu trägt auch die Verwendung zweier Darstellungsformen von Fundstellen bei. Im Fließtext tauchen Nachweise in geringerem Unfang an wesentlichen Stellen auf. Daneben werden in vom Haupttext abgesetzten Fußnoten zahlreiche weitere Nachweise, teilweise mit kurzen Erläuterungen, angeboten. Diese für Kommentare noch ungewohnte Vorgehensweise erweist sich nach kurzer Einarbeitungszeit als der Nutzbarkeit zuträglich.
Durch den klaren, gegliederten Gedankengang des Autors und sinnvolle Hervorhebungen sind einzelne Aspekte schnell auffindbar.
Die gewählte Darstellungsform führt jedoch dazu, dass ein frühzeitiges Vertrautmachen mit dem Buch sinnvoll ist, um auch unter den zeitlichen Einschränkungen einer Klausur großen Nutzen aus dem Buch ziehen zu können.
Die Kommentierung hat in der Darstellung teilweise einen schon fast lehrbuchartigen Charakter. Hierdurch erhalten gerade Lernende, aber auch Praktiker, oftmals einen Erkenntnisgewinn, der über die eigentlich nachgeschlagene Frage hinausgeht. Auch aus diesem Grund ist eine frühzeitige, lernbegleitende Nutzung zu empfehlen.
Besonders lohnend für eine vertiefte Lektüre erscheinen die Ausführungen in der Einführung, zum öffentlich-rechtlichen Vertrag und zu den §§ 48, 49.
Das Buch bietet an vielen Stellen eine für ein solches Kompaktwerk bemerkenswerte Tiefe, die auch die Besonderheiten durch Spezialgesetze und die immer wichtiger werdenden europäischen Bezüge berücksichtigt. Dabei geht der Autor oftmals über die reine Aufzählung von Nachweisen hinaus.
Das Buch ist auch nach der Übernahme der Bearbeitung durch Ramsauer kein reiner Praktikerkommentar geworden. Der Autor folgt häufig nicht der Rechtsprechung. Er setzt sich aber in der Kommentierung eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und begründet die eigene Ansicht. Hierdurch sind die Ansichten der Rechtsprechung deutlich erkennbar. Zudem gewinnt ein sich an der Rechtsprechung orientierender Leser vertieftes Problembewusstsein, so dass der Kommentar auch für Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsbeamte geeignet ist.